AUFLAGEN FÜR FAHRZEUGE UND FESTWAGEN
RCV-Organisatoren bitten um strikte Einhaltung
24.12.2007 - Für die nachstehenden Auszüge der Auflagen sind die Halter bzw. Führer der einzelnen Fahrzeuge jeweils selbst verantwortlich.
Der RCV weist ausdrücklich die strikte Einhaltung an.
1. Gestaltung der Fahrzeuge und Festwagen
a) Kraftfahrzeuge
Alle motorbetriebenen Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihrer Anhänger müssen grundsätzlich eine Betriebserlaubnis und ein eigenes amtliches Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen haben.
Anhänger müssen jedoch kein eigenes amtliches Kennzeichen oder rotes Kennzeichen haben, wenn sie eine Betriebserlaubnis haben und hinter Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h mitgeführt werden.
Für Anhänger, die ausschließlich als Festwagen bei Brauchtumsveranstaltungen betrieben werden, gelten besondere Vorschriften.
Jeder Fahrzeughalter und Faher ist für die Einhaltung der vorstehenden, von der Straßenverkehrszulassungsordnung vorgegebenen Vorschriften selbst verantwortlich.
b) Festwagen
Die Festwagen sollen die Regelmaße nach der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht überschreiten:
Breite: 2,50 Meter
Höhe: 4,00 Meter
Länge des gesamten Zuges
(Zugmaschine und Anhänger): 18,00 Meter
Einzelfahrzeuge: 12,00 Meter
Die Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, daß Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Das Aufspringen auf die Festwagen durch unbefugte Personen ist durch bauliche Maßnahmen zu erschweren.
Die Ladefläche der Motivwagen muß für die Personenbeförderung tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muß eine ausreichende Sicherung gegenüber Verletzungen und herunterfallen des Platzinhabers bestehen. Die Aufbauten sind sicher zu gestalten und am Anhänger fest anzubringen.
Züge mit mehr als einem Anhänger sollten nicht verwendet werden.
Für eine äußere Sicherung der Fahrzeuge muß eine Verkleidung an den Seitenflächen und an der Rückseite vorhanden sein, die höchstens 30 cm über dem Boden endet. Die Verkleidung (Schürze) muß so stabil sein, daß sie auch bei kräftigem Druck nicht nachgibt. An der Vorderseite ist eine entsprechende Vorrichtung zu schaffen, um zum vermeiden, daß Personen unter das Fahrzeug gelangen.
Bei Verkleidungen von Kraftfahrzeugen muß für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein.
Beim Einsatz von offenem Feuer ist ein zugelassener Feuerlöscher PG12 mitzuführen.
2. Verhalten während des Umzuges
a) An dem Umzug können nur solche Fahrzeuge teilnehmen, die der Zugleitung als Teilnehmer gemeldet sind.
b) Für Pferdegespanne und die von Zugmaschinen gezogenen Motivwagen wird jeweils rechts und links ein erwachsener Zugbegleiter oder eine Zugbegleiterin (Ordner/inne) gefordert. Für die übrigen Motivwagen werden zugbegleitende Personen empfohlen.
c) Während des Umzuges darf von Kraftfahrzeugen eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschriftten werden.
d) Die Fahrzeugführer, die Reiter und die Ordner haben alkoholfrei zu bleiben und ihre Fahr- und Reitweise so einzurichten, daß Zuschauer oder andere Zugteilnehmer nicht gefährdet werden.
e) Das Auf- und Abspringen von Zugmaschinen und Festwagen ist auch für Umzugsteilnehmer nur gestattet, wenn das Fahrzeug zum vollständigen Stillstand gekommen ist.
f) Die Ordner sind durch weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" kenntlich zu machen. Sie und die Fahrer sind eindringlich auf ihre Aufgaben hinzuweisen, wobei sie darauf achten sollen, daß Kinder und Erwachsene nicht so nahe an die Motivwagen herantreten bzw. aufspringen.
g) Es darf nur solches Wurfmaterial benutzt werden, mit dem keine Sachbeschädigungen oder Verletzungen angerichtet werden können. Das Verspritzen von Flüssigkeiten ist verboten. Wurfmaterial darf nur nach rechts und links, nicht nach vorn oder hinten ausgeworfen werden.
h) Flaschen, Kartons und andere Verpackungsmaterialien dürfen von den Wagenbesatzungen nicht auf die Straße geworfen werden.
i) Pferde dürfen nur von geübten Reitern geritten werden.
j) Auf Zugmaschinen muß außer dem Fahrer eine Begleitperson mitfahren, die ständigen Blickkontakt mit dem Anhänger hat und den Fahrer auf mögliche Gefahrenmomente sofort hinweisen kann.
k) Die Benutzung von Knallkörpern ist verboten.
3. Weisungen der Zugleitung
Den Weisungen der Polizeibeamten und der Zugleitung ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Zugleitung ist berechtigt, Einzelpersonen, Fußgruppen oder Fahrzeugen, die nicht gemeldet sind, die Teilnahme am Umzug zu verwehren.
Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die erkennbar nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen oder für Personen die alkoholbedingt eine Gefährdung für sich und andere darstellen.
Wird dies von der Zugleitung während des Umzuges festgestellt, können Fahrzeuge oder Personen von der weiteren Teilnahme am Umzug ausgeschlossen werden.
Punkt 4. und 5. betrifft Auflagen für den Veranstalter und müssen nicht veröffentlicht werden.
Das Merkblatt Nr. 114 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (VkBl.2000 S.404) über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen ist Bestandteil der, durch die Stadt Rüsselsheim erteilten, Auflagen und Genehmigung.
Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß die Personenbeförderung auf den Zugwagen währen der An- und Abfahrt außerhalb des Veranstaltungsprogrammes nicht zugelassen ist.
Quelle: Stadt Rüsselsheim/Der Magistrat/Ordnungsamt
Autor: mb